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Stethoskop
Wunsch- und Wahlrecht
Im Sozialgesetzbuch IX, § 9 ist geregelt, dass jeder Patient selbst über die für ihn bestmögliche Art der Rehabilitation und die Rehaklinik entscheiden kann.
Anschlussheilbehandlung

Wunsch- und Wahlrecht bei der Rehabilitation nach Krebs

Für die Antragstellung einer Rehabilitation nach Krebs in einer Rehaklinik ist ein Gutachten des behandelnden Arztes erforderlich. Neben der bisher erfolgten Behandlung von Krebs und einem Befundbericht soll der Arzt auch die psychosozialen Voraussetzungen für eine Rehabilitation nach Krebs beurteilen. Diese Einschätzung erfolgt auf Grundlage der drei Faktoren Rehabilitationsbedürftigkeit, -fähigkeit und der Rehabilitationsprognose. Ein erfahrener Arzt wird dieses Gutachten nicht losgelöst vom Krebspatienten erstellen und bestenfalls in einem vertraulichen Gespräch darüber informieren, welche Möglichkeiten der onkologischen Rehabilitation für den von Krebs Betroffenen infrage kommen. Die Rehaklinik und die Art der Rehabilitation können entscheidende Punkte für die Einschätzung der Rehabilitationsprognose sein.

Generell gibt es die Möglichkeiten der ambulanten oder stationären Rehabilitation in einer Rehaklinik. Im Regelfall wird der behandelnde Arzt eine Empfehlung darüber aussprechen, welche Art und welche Rehaklinik für den Krebspatienten von Vorteil ist. Allerdings kann jeder von Krebs Betroffene selbst am besten einschätzen, ob eine Rehabilitation nahe des gewohnten Umfelds für ihn am besten ist, oder ob eher eine wohnortentfernte Rehaklinik infrage kommt, um nach der schweren Zeit der Krebserkrankung zu sich selbst zu finden und Abstand zu gewinnen.

In § 9 Sozialgesetzbuch IX ist das Wunsch- und Wahlrecht des Patienten geregelt. Das Wunsch- und Wahlrecht soll gewährleisten, dass sich der Rehabilitand während der onkologischen Rehabilitation in einer Rehaklinik wohlfühlt, motiviert ist und dementsprechend das Ziel der Rehabilitation erreichen kann. Für die Entscheidung nach der Art der Rehaklinik ist das Arzt-Patienten-Gespräch eine wichtige Voraussetzung. So kann der behandelnde Arzt eine Empfehlung aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen mit Krebspatienten geben und dem Betroffenen eine Einschätzung über die Erfolgsaussichten der verschiedenen Möglichkeiten der Rehabilitation nach Krebs in einer Rehaklinik aufzeigen.

Das Wunsch- und Wahlrecht ausüben: Wahl der Rehaklinik und Art der Rehabilitation

Sofern der Krebspatient keine Angaben über die Art der Rehabilitation oder zu der Rehaklinik macht, wird ihm die Rehabilitation nach Krebs im Regelfall vom Kostenträger zugeteilt. Möchte er von seinem Wunsch- und Wahlrecht Gebrauch machen, stehen Patienten nach der Therapie von Krebs zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Der einfache Antrag zur Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts wird mit der Angabe der gewünschten Rehaklinik ohne Angabe von Gründen eingereicht. Weiterhin steht ein Antrag mit Gründen zur Verfügung, in dem verschiedene Positionen aufgeführt sind, warum die gewählte Rehaklinik für den Krebspatienten am besten ist. Zu den Gründen gehören beispielsweise ausgewiesene Qualitätsstandards einer Rehaklinik, bestimmte fachärztlich ausgerichtete Abteilungen in der gewählten Rehaklinik oder die Wohnortsnähe der Rehaklinik.

Sabrina Mandel