Eine onkologische Rehabilitation in einer Rehaklinik umfasst therapeutische Maßnahmen im psychischen und physiologischen Bereich.
Für Patienten, die an Krebs erkrankt sind, ändert sich meist das ganze Leben. Nach der Diagnose Krebs stehen häufig länger dauernde Beratungs- und Therapiegespräche an, die den Patienten auf die Therapiemaßnahmen und mögliche Einschränkungen während und nach der Krebstherapie vorbereiten sollen. In der Zeit der Therapie von Krebs können die Betroffenen oft nicht mehr ihrem gewohnten Alltag nachgehen oder ihren Beruf ausüben. Für die Rückkehr in ein normales Leben nach Krebs soll die onkologische Rehabilitation, die meist in einer Rehaklinik durchgeführt wird, helfen. Eine onkologische Rehabilitation in einer Rehaklinik dient sowohl der körperlichen Gesundung nach Krebs als auch der seelischen und psychosozialen Genesung des Krebspatienten.
Da die unterschiedlichen Arten von Krebs auch verschiedener Rehabilitationsmaßnahmen bedürfen, definiert die „Leitlinie zur Rehabilitationsbedürftigkeit bei onkologischen Erkrankungen“ der Deutschen Rentenversicherung die Voraussetzungen, Therapiemaßnahmen und Ziele der Rehabilitationsmaßnahmen nach Krebs. Die Leistungen zur onkologischen Rehabilitation sind vom Gesetzgeber u. a. in § 15 sowie § 31 SGB VI festgelegt. Die Art der Rehabilitation unterscheidet der Gesetzgeber nach zwei Formen: der Anschlussrehabilitation und der medizinischen Rehabilitation im Antragsverfahren. Die Deutsche Rentenversicherung definiert weiterhin die Form, die Leistungen und die Dauer einer onkologischen Rehabilitation in einer Rehaklinik.
Zur Rehabilitation nach einer Krebserkrankung kommen sowohl eine stationäre (in einer Rehaklinik) als auch eine ambulante Rehabilitation infrage. Gemäß der „Leitlinie zur Rehabilitationsbedürftigkeit bei onkologischen Erkrankungen“ wird die Behandlung in der Regel in einer stationären Rehaklinik durchgeführt, um eine umfassende Versorgung des Patienten zu gewährleisten. Die Wohnortsnähe der Rehaklinik kann dabei ein entscheidender Vorteil sein, den Betroffenen nach Krebs wieder in sein gewohntes Umfeld einzugliedern und Angehörige in den Gesundungsprozess mit einzubeziehen.
Für eine ambulante Rehabilitation nach Krebs muss die ausreichende Mobilität des Patienten vorausgesetzt werden können. Zum Erreichen der ambulanten Rehaklinik soll der Betroffene selbst in der Lage sein, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Ist der Krebspatient bereits in der Verfassung, seine Arbeit wieder aufzunehmen, sollte der Betriebs- bzw. Personalarzt über die Krebserkrankung und die durchzuführenden Rehabilitationsmaßnahmen der Rehaklinik informiert werden.
Die Anzahl der Leistungen zur Rehabilitation nach Krebs z. B. in einer Rehaklinik sind in §§ 15, 31 SGB VI festgelegt. Diese sind in der „Gemeinsamen Richtlinie der Träger der Rentenversicherung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI für die Erbringung von onkologischen Nachsorgeleistungen bei malignen Geschwulst- und Systemerkrankungen“ der Deutschen Rentenversicherung definiert, die allgemein als Ca-Richtlinie bezeichnet wird. Leistungen zur Nachbehandlung von Krebs können bis zu einem Jahr nach der Erstbehandlung erbracht werden. Liegen nach diesem Jahr weiterhin schwerwiegende Beeinträchtigungen durch den Krebs selbst oder die Therapiemaßnahmen vor, kann eine weiterführende Rehabilitation nach Krebs genehmigt werden.
Gemäß § 5 der Ca-Richtlinie wird die stationäre Rehabilitation nach der Therapie von Krebs in einer Rehaklinik zunächst für die Dauer von drei Wochen bewilligt. Zum Erreichen des Rehabilitationsziels kann die Frist im Einzelfall verlängert werden.
Sabrina Mandel